Die heutigen Anforderungen an ein Gerüst sind sehr vielschichtig

Die Anforderungen sind auch im Gerüstbau gestiegen. Wir legen grossen Wert auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, denn ein sicheres Gerüst trägt wesentlich zum Schutz der Bauarbeiten bei.

Einsatzmöglichkeiten

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Fachwissen. Wir planen, vermieten und montieren Gerüste aller Art mit hochwertigem Layher-Gerüst für effiziente und flexible Einsätze in folgenden Bereichen:

  • Neubauten
  • Renovationen
  • Schulhäuser
  • Industriebauten
  • Dachbereiche
  • Diverse Rollgerüst Varianten

Angebot

Im Angebot inbegriffen:

  • Montage und Demontage des Gerüstes nach SUVA-Vorschriften.
  • Hin- und Rücktransport des Materials.
  • Normale Abnützung.
  • Gerüstverankerung an der Fassade mit eingebohrten Dübeln.

Im Angebot nicht inbegriffen:

  • Elektroanschluss und Stromlieferung.
  • Gerüständerungen, Wiederinstandstellungen und Ergänzungen.
  • Gerüstinspektionen.
  • Beleuchtung und Signalisation im Zusammenhang mit dem Gerüst.
  • Das für die Gerüststellung notwendige Entfernen von Sträuchern, Werbetafeln etc. und Abschirmen von zu schützenden Bauteilen.

Gerüstbau Impressionen

Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Offerten und Werkverträge der Gerüstbau Dähler AG. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber diese Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

Grundlage unserer Offerte sind die einschlägigen SUVA-Vorschriften, die SIA-Norm 118/222 über den Gerüstbau sowie die Vorschriften des Abschnittes 114 des Normenpositionskataloges der Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung. Diese Normen stellen zwingendes Vertragsrecht dar.

Der Auftraggeber darf das montierte Mietobjekt nicht in Betrieb nehmen, bevor es von der Gerüstbau Dähler AG schriftlich freigegeben wird. Er ist verpflichtet, sofort nach Fertigstellung an der Abnahme teilzunehmen. Die Benützung der Gerüste durch den Auftraggeber und/oder Dritte gilt als stillschweigende Genehmigung der Betriebsbereitschaft und befreit den Gerüstbauer von seiner Haftpflicht. Ohne schriftliche Zustimmung der Gerüstbau Dähler AG dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Der Auftraggeber hat für eine übliche Zufahrt mit Lastwagen, genügend Platz sowie uneingeschränkte Zugang zum Montageort zu sorgen.

Die Mietdauer beginnt mit der Fertigstellung des Gerüstes bzw. benutzbarer Teile desselben. Sie endet mit dem zwischen Bauleitung und Unternehmung vereinbarten Demontagetermin. Der Auftraggeber hat dem Unternehmer den Montagetermin mindestens zwei Wochen im Voraus anzumelden, den Demontagetermin mindestens eine Woche. Die vereinbarten Montage- und Demontagetermine gelten unter Vorbehalt von unverschuldeten Hindernissen und Programmänderungen, insbesondere von Witterungseinflüssen und höherer Gewalt. In derartigen Fällen haftet die Gerüstbau Dähler AG nicht für Schäden aus Terminüberschreitungen.

Nach Fertigstellen der Gerüstung sind 80% der Auftragssumme als Akontozahlung fällig.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gerüst sachgemäss und sorgfältig benutzt wird, und zwar unter Beachtung aller vom Gerüstbauunternehmer erteilten Gebrauchsanweisungen und öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften. Der Auftraggeber sorgt für die Reinigung des Gerüstes und kontrolliert dessen Zustand regelmässig. Allfällige Mängel und Schäden am Gerüst sind der Gerüstbau Dähler AG sofort nach der Entdeckung zu melden.Der Auftraggeber stellt sicher, dass das mangelhafte Gerüst nicht benutzt wird. Defektes Material werden vollumfänglich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Änderungen, Ergänzungen, Wiederinstandstellungen, Behebung von Elementarschäden an Gerüst und/oder Bekleidung dürfen nur durch die Gerüstbau Dähler AG vorgenommen werden. Diese Arbeiten werden nach Aufwand vergütet.

Ein Verschulden der Gerüstbau Dähler AG ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Eventuell von uns bei der Montage oder Demontage der Gerüste verursachte Schäden an Bauten, Einrichtungen und Anlagen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innert zwei Tagen nach erfolgter Montage oder Demontage schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entfällt jegliche Haftung vollumfänglich. Für Schäden, welche nach der Beendigung des montierten Mietobjekts entstanden sind, haftet die Gerüstbau Dähler AG nur, wenn sie nachweislich grobfahrlässig gehandelt hat.

Müssen Gerüste auf Dächern, Steildächern, etc. abgestellt werden, sind trotz sachgemässer Abdeckung Schäden an der Abstellfläche nicht gänzlich zu vermeiden. Für Schäden an den Abstellflächen besteht keine Haftung der Gerüstbau Dähler AG. Der Auftraggeber hält den Gerüstbauer schadlos, wenn die Gerüstbau Dähler AG von Dritten (insbes. vom Eigentümer der Abstellflächen) wegen Schäden an den Abstellflächen haftbar gemacht wird. Die Prüfung und Gewährleistung der Tragfähigkeit der Abstellflächen obliegt dem Auftraggeber.

Gerüstbau Dähler AG ist nicht haftpflichtig für Schäden an Parkplätzen, Strassenbelägen, Flach- und Steildächern und für Elementarschäden an Gerüstverkleidungen mit Plastikplanen (Sturmschäden, Schneerutsche).

Temporäre Bekleidungen wie Wetterschutz, Staubschutz, Abdichtungen bei Fussgängerschutztunnel, etc. müssen bei normalen Wetterverhältnissen wirksam sein. Sie können jedoch nicht als Ersatz für eine feste Installation angesehen werden. Bei übermässiger Beanspruchung (starker Regen, Wind etc.) kann kein vollständiger Schutz gewährleistet werden.

Die Sicherheit des Gerüsts ist nicht gewährleistet, wenn dieses für andere als bauliche Zwecke genutzt wird. Soweit indessen eine Sondernutzung (z.B. als Werbefläche) mit dem Gerüstbauunternehmer ausdrücklich vereinbart wurde, dimensioniert dieser das Gerüst entsprechend dieser Sondernutzung (z.B. grössere Windangriffsflächen bei Werbung an Gerüsten).

Die Gerüstkontrolle obliegt dem Auftraggeber, allfällige Mängel sind innert 48 Stunden zu melden, ansonsten gilt das Gerüst als mängelfrei abgenommen. Rechtsverbindlichkeit SIA-Norm 118/222

Durch den Auftraggeber zusätzlich angeordnete oder verursachte Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags waren, werden der Gerüstbau Dähler AG zum jeweils gültigen Regietarif des Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verbands SGUV in Rechnung gestellt.

Allfällige Gebühren werden separat in Rechnung gestellt. Die Kontrollgebühren bei Abnahme durch die städtische Baupolizei, sowie durch die SUVA sind nicht inbegriffen.

Das zur Verfügung gestellte Material mit sämtlichen Bestandteilen und allem Zubehör bleibt ausschliesslich Eigentum der Gerüstbau Dähler AG. Die Gerüstbau Dähler AG ist berechtigt, dies Dritten anzuzeigen. Der Auftraggeber darf das Material weder verpfänden, veräussern noch sonst an Dritte übereignen. Wird das Material durch Dritte in Gewahrsam genommen (z.B. Pfändung, Arrest), so hat der Auftraggeber die Gerüstbau Dähler AG unverzüglich zu benachrichtigen. Allen daraus entstehenden Schaden und alle Folgekosten trägt der Auftraggeber.

Anwendbar ist schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Gerüstbau Dähler AG und dem Auftraggeber, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Gerüstbauunternehmers zuständig. Für vorsorgliche Massnahmen und Klagen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist diese Zuständigkeit nicht ausschliesslich, sondern gilt zusätzlich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen.

Gerüstbau Dähler AG Märstetten, November 2018

Planen Sie einen Neubau, Umbau oder eine Renovation? Gerne treffen wir uns mit Ihnen zu einem unverbindlichen Gespräch